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   BFH, 11.10.1988 - VII K 4/87   

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https://dejure.org/1988,14748
BFH, 11.10.1988 - VII K 4/87 (https://dejure.org/1988,14748)
BFH, Entscheidung vom 11.10.1988 - VII K 4/87 (https://dejure.org/1988,14748)
BFH, Entscheidung vom 11. Oktober 1988 - VII K 4/87 (https://dejure.org/1988,14748)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1989, 338
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 05.07.1988 - VII K 12/86

    Zolltarifauskunft - Feststellung der Rechtswidrigkeit - Berechtigtes Interesse -

    Auszug aus BFH, 11.10.1988 - VII K 4/87
    Zwar ist die Einführung der neuen Kombinierten Nomenklatur (KN) für sich allein noch kein zureichender Grund, eine materielle Rechtsänderung anzunehmen; entscheidend kommt es vielmehr auf die im Einzelfall maßgebenden Tarifvorschriften an (Senat, Urteil vom 5. Juli 1988 VII K 12/86, zur Veröffentlichung bestimmt).

    Nicht entscheidend ist, ob es sich bei den eingetretenen Änderungen - wie die Klägerin zu meinen scheint - um solche nur deklaratorischer ("formeller") Art handelt (vgl. Senat in VII K 12/86).

  • BFH, 04.04.1978 - VII K 4/77

    Feststellungsinteresse - Zollbeträge - Tarifauffassung

    Auszug aus BFH, 11.10.1988 - VII K 4/87
    Wie der Senat entschieden hat (Urteil vom 4. April 1978 VII K 4/77, BFHE 125, 24, 26, BStBl II 1978, 407), kann ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit einer erledigten vZTA nicht aus der Absicht des Klägers hergeleitet werden, die Erstattung von Zoll zu erlangen, den er infolge der angeblich rechtsirrigen Tarifauffassung der Verwaltung bei früheren Einfuhren entrichtet hat.

    Diese auf Verlangen des Antragstellers eintretende Wirkung ist ihrem Wesen nach zukunfts-, nicht vergangenheitsbezogen (vgl. auch Urteil in BFHE 125, 24, 27 a. E., BStBl II 1978, 407; Senat, Urteil vom 20. Oktober 1987 VII K 16, 21-23/87, BFHE 151, 266, 269), unbeschadet einer möglichen Berücksichtigung der vZTA bei der zolltariflichen Entscheidung über zurückliegende Fälle (insbesondere Einfuhrfälle).

  • BFH, 14.07.1987 - VII K 1/86
    Auszug aus BFH, 11.10.1988 - VII K 4/87
    Bei diesen Unterteilungen handelte es sich jedoch nicht um Tarifstellen des Zolltarifs (vgl. Senat, Urteil vom 14. Juli 1987 VII K 1/86, BFHE 150, 253, 255).
  • BFH, 29.04.1980 - VII K 5/77

    Feststellungsinteresse - Materielle Rechtsänderung - Tarifstelle -

    Auszug aus BFH, 11.10.1988 - VII K 4/87
    Nach der neueren Rechtsprechung des Senats (grundlegend Urteil vom 29. April 1980 VII K 5/77, BFHE 130, 568, 570, BStBl II 1980, 593; vgl. auch Urteil vom 17. Januar 1978 VII K 7/76, BFHE 124, 150, 152) kann ein solches Interesse anerkannt werden, wenn der Kläger eine neue vZTA zur (tariflich) gleichen Ware beantragen will und eindeutig feststeht, daß eine materielle Rechtsänderung nicht eingetreten und daher mit Sicherheit anzunehmen ist, daß die OFD an der von ihr in dem erledigten Verfahren nachdrücklich vertretenen Auffassung bei der Erteilung einer neuen vZTA festhalten wird.
  • BFH, 19.04.1988 - VII K 7/86

    Fortsetzungsfeststellungsklage - Berechtigtes Interesse - Zolltarifsauskunft -

    Auszug aus BFH, 11.10.1988 - VII K 4/87
    Dieselben Grundsätze gelten, wenn im Hinblick auf die streitige Tarifierung nicht über die Erstattung, sondern über die Nachforderung von Zoll gestritten wird (Senat, Urteil vom 19. April 1988 VII K 7/86, BFHE 153, 206, BStBl II 1988, 735).
  • BFH, 20.10.1987 - VII K 16/87
    Auszug aus BFH, 11.10.1988 - VII K 4/87
    Diese auf Verlangen des Antragstellers eintretende Wirkung ist ihrem Wesen nach zukunfts-, nicht vergangenheitsbezogen (vgl. auch Urteil in BFHE 125, 24, 27 a. E., BStBl II 1978, 407; Senat, Urteil vom 20. Oktober 1987 VII K 16, 21-23/87, BFHE 151, 266, 269), unbeschadet einer möglichen Berücksichtigung der vZTA bei der zolltariflichen Entscheidung über zurückliegende Fälle (insbesondere Einfuhrfälle).
  • BFH, 17.01.1978 - VII K 7/76
    Auszug aus BFH, 11.10.1988 - VII K 4/87
    Nach der neueren Rechtsprechung des Senats (grundlegend Urteil vom 29. April 1980 VII K 5/77, BFHE 130, 568, 570, BStBl II 1980, 593; vgl. auch Urteil vom 17. Januar 1978 VII K 7/76, BFHE 124, 150, 152) kann ein solches Interesse anerkannt werden, wenn der Kläger eine neue vZTA zur (tariflich) gleichen Ware beantragen will und eindeutig feststeht, daß eine materielle Rechtsänderung nicht eingetreten und daher mit Sicherheit anzunehmen ist, daß die OFD an der von ihr in dem erledigten Verfahren nachdrücklich vertretenen Auffassung bei der Erteilung einer neuen vZTA festhalten wird.
  • BFH, 11.12.1973 - VII K 27/71
    Auszug aus BFH, 11.10.1988 - VII K 4/87
    Schon die ausdrückliche Aufführung von Magnesit in einer eigenen Unterposition könnte sich als Änderung darstellen (vgl. Senat, Urteil vom 11. Dezember 1973 VII K 27/71, Zeitschrift für Zölle + Verbrauchsteuern 1974, 180), auch wenn die tarifierte Ware nach übereinstimmender Auffassung der Parteien kein Magnesit im zolltariflichen Sinne ist.
  • FG Hamburg, 19.09.2012 - 4 K 89/10

    Zoll - Gemeinsamer Zolltarif: Widerruf verbindlicher Zolltarifauskunft für

    Ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit einer erledigten verbindlichen Zolltarifauskunft könne nicht aus der Absicht hergeleitet werden, die Erstattung von Zoll zu erlangen, den die Klägerin infolge der angeblich rechtsirrigen Tarifauffassung der Verwaltung bei früheren Einfuhren entrichtet habe, vielmehr sei dann Rechtsschutz durch Anfechtung der maßgeblichen Steuerbescheide zu suchen (unter Hinweis auf BFH, Urteil vom 11.10.1998, VII K 4/87).

    Insofern vermag auch die von dem Beklagten - allerdings im Zusammenhang mit dem Hilfsantrag der Klägerin - angeführte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Verneinung eines berechtigten Interesses an der Feststellung der Rechtswidrigkeit einer erledigten verbindlichen Zolltarifauskunft allein aufgrund der Absicht, die Erstattung von Zoll zu verlangen, der infolge der angeblich rechtsirrigen Tarifauffassung der Verwaltung bei früheren Einfuhren entrichtet wurde, weil Rechtsschutz diesbezüglich durch Anfechtung der maßgebenden Steuerbescheide zu suchen sei (BFH, Urteil vom 11.10.1988, VII K 4/87, in: juris, dort: Rn. 10 f.), keine abweichende Beurteilung zu rechtfertigen.

  • BFH, 05.04.1990 - VII K 1/89

    - Zur Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage nach Außerkrafttreten einer

    Dieses Interesse ergibt sich zwar nicht daraus, daß über Zollnachforderungen aufgrund der Tarifierung gemäß der außer Kraft getretenen vZTA gestritten werden könnte (Senat, Urteile vom 19. April 1988 VII K 7/86, BFHE 153, 206, BStBl II 1988, 735, und vom 11. Oktober 1988 VII K 4/87 und VII K 5-7/87, BFH/NV 1989, 338), wohl aber im Hinblick auf künftige Einfuhren des Konzentrats.

    Insoweit ist ein berechtigtes Feststellungsinteresse anzuerkennen, wenn der Kläger eine neue vZTA zur (tariflich) gleichen Ware beantragen will und eindeutig feststeht, daß eine materielle Rechtsänderung nicht eingetreten und daher mit Sicherheit anzunehmen ist, daß die OFD an der von ihr in dem erledigten Verfahren vertretenen Auffassung bei der Erteilung einer neuen vZTA festhalten wird (BFH/NV 1989, 338 mit Nachweisen).

  • BFH, 04.11.2003 - VII R 23/02

    Tarifierung geschmolzener Magnesia

    25.19 GZT mit der Einführung der KN durch die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABlEG Nr. L 256/1) verändert hat (vgl. Senatsurteil vom 11. Oktober 1988 VII K 4/87, BFH/NV 1989, 338, 339).
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